Informationen

Wortwolke
Hier sind einige Dinge dokumentiert, um die Abläufe zwischen den Vereinen und dem BKenV zu erleichtern.

Jahressichtmarken und Kostenerstattung

Bis zum 30. November stellen die Vereine die Bestellung der Jahressichtmarken für das kommende Jahr, und die Erstattungsanträge vom Zeitraum 1. Dezember des vergangenen Jahres bis 30. November des laufenden Jahres, an den BKenV (Kassenwart).

Die Bestellung der Sichtmarken ist jeweils aufgeschlüsselt nach Alter (unter/über 18) und Geschlecht. Diese Daten werden so an den DKenB als Stärkemeldung weitergegeben. Es steht ein Formular zur Verfügung.

Die Grundlagen der Erstattungsanträge sind in der Kostenordnung beschrieben (Teilnehmer und Kampfrichter an Meisterschaften auf Bundesebene, Teilnehmer an Mehrtageslehrgängen des DKenB, Kinder und Jugendliche welche an Veranstaltungen des Referenten für Jugend teilgenommen haben, ausgeschriebene Vereinslehrgänge). Die Teilnehmerlisten der Vereinslehrgänge müssen vollständig sein (Name, Vereinszugehörigkeit, Kendopassnummer, Unterschrift).

 

Beantragen von Prüferlizenzen

Nachdem die zwei Einsätze als Kyuprüfungsbeisitzer durchgeführt wurden (einer davon bei einer Prüfung zum 1. Kyu), werden die Daten des Aspiranten und der zwei Prüfungen an den Referenten für Prüfwesen geschickt. Dieser beantragt die Lizenz beim DKenB und trägt bei erfolgreicher Rückmeldung diese in den Kendopass des neuen Kyuprüfers ein.

Neue Kyuprüfer sollten sich unbedingt mit der Passordnung und der Prüfungsordnung des DKenB auseinandergesetzt haben!

Aufnahme in den BKenV

Ein Verein, der sich entschließt, Mitglied im BKenV zu werden, trete bitte mit dem Präsidenten des BKenV mit einem Aufnahmeantrag in Kontakt.
Laut §3 (3) der Satzung des BKenV gelten für den Anwärterverein folgende Anforderungen:

Mitglied kann nur sein, wer mittelbares oder unmittelbares Mitglied im Bayerischen Judoverband ist und die Satzung des BKenV anerkennt. Vereine müssen als steuerbegünstigte Körperschaften anerkannt sein. Dies ist durch Vorlage des Freistellungsbescheides nachzuweisen.

 

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